Betäubungsmittelstrafrecht: Ihr Anwalt in Dorsten

Haschisch, Heroin und Pilze – das Betäubungsmittelstrafrecht beinhaltet eine Vielzahl an Substanzen

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird in Deutschland über das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) geregelt. Es legt fest, was im Allgemeinen für den Umgang mit Betäubungsmitteln bzw. Drogen und den Drogenbesitz im Einzelnen gilt. Zu den Drogen gehören im Betäubungsmittelstrafrecht sowohl die bekannten harten Drogen als auch Substanzen, die allgemein als weiche Drogen bezeichnet werden. Grundsätzlich unterteilt das Betäubungsmittelstrafrecht Drogen in

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Diese Betäubungsmittel dürfen nicht zur Anwendung gelangen; dies gilt auch dann, wenn es um den therapeutischen Einsatz der Betäubungsmittel geht. Zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehören Haschisch, LSD (Lysergid), Mescalin, MDMA (Ecstasy), Heroin und Psilocybin (Zauberpilze).
  • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese Substanzen sind alle Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika und Zwischenprodukte, die nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden dürfen. Zu diesen Betäubungsmitteln gehören z. B. Aminorex, Mazindol, die Blätter des Coca-Strauches oder Thebain.
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese Betäubungsmittel dürfen per Rezept im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verordnet werden. Dazu zählen Kokain, Buprenorphin, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.

Wichtig zu wissen: Nicht jeder berauschende Wirkstoff fällt unter unter die Delikte des Betäubungsmittelstrafrechts. Substanzen wie zum Beispiel Mohn, Alkohol oder Muskatnüsse finden sich nicht im BtMG – ihr Konsum ist daher grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt.

Als Laie ist es nicht immer einfach, strafbare Drogen von straffreien Rauschmitteln zu unterscheiden. Ein Anwalt für Strafrecht in Dorsten kann Ihnen hier weiterhelfen – dies gilt besonders dann, wenn Sie beschuldigt werden, gegen das Betäubungsmittelstrafrecht verstoßen zu haben und eventuell eine Freiheitsstrafe droht. Ein Strafverteidiger kann dann helfen, dass es nicht zu einer Haftstrafe von vielen Jahren kommt.

Knast durch Kiffen – oder doch straffreier Konsum?

Personen, denen unerlaubter Umgang mit Drogen nachgewiesen werden kann, machen sich strafbar. Dabei ist gem. § 29 BtMG beim Grunddelikt ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Je nach Schwere der Tat kann dabei aber auch nur eine Geldstrafe in Betracht kommen.

Im Gegensatz zu anderen Delikten unterscheidet sich beim Betäubungsmittelstrafrecht die Bestrafung und der Strafrahmen in Abhängigkeit von der konkreten Rolle des Täters bei der Tat. Demnach werden Dealer bestraft für

  • den Anbau;
  • die Herstellung;
  • den Handel;
  • das Schmuggeln von Drogen von einem Land in ein anderes und
  • das Verschenken von Drogen.
  • Demgegenüber werden Drogenkonsumenten bestraft für
  • den unerlaubten Besitz von Drogen;
  • den Kauf von Rauschmitteln;
  • die kostenlose Annahme als „Geschenk”;
  • den Diebstahl von Drogen und
  • die Erpressung einer anderen Person, um an Drogen zu gelangen.

Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, gegen das BtMG verstoßen zu haben, sollten Sie nicht zögern und meine Kanzlei in Dorsten kontaktieren. Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie bei Tatvorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht und sorge dafür, dass nach Möglichkeit eine Verfahrenseinstellung angestrebt wird bzw. Ihre Strafe so niedrig wie möglich ausfällt.

Werde ich auch bestraft, wenn ich Drogen zum Eigengebrauch besitze?

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht ist der Drogenbesitz zum Eigengebrauch nicht grundsätzlich straffrei. Dies ergibt sich auch aus § 29 BtMG: Dieser benennt explizit den Besitz von Betäubungsmitteln als objektives Tatbestandsmerkmal, sodass darüber auch der Konsum in den Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht fällt.

Allerdings ergibt sich aus Absatz 5 der Vorschrift die Möglichkeit, dass das Gericht von Strafe absehen kann, wenn es sich um eine lediglich geringe Menge an Drogen handelt. Jedoch muss das Gericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen: Eine mögliche Einstellung des Verfahrens liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.

Ob in Ihrem Fall das Verfahren eingestellt werden kann, ist maßgeblich von der Art und mitgeführten Menge des Betäubungsmittels abhängig. Allerdings kann ein erfahrener Strafverteidiger versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Als Rechtsanwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht in Dorsten biete ich Ihnen hierfür die notwendige Unterstützung und entwickle eine geeignete Verteidigungsstrategie, um eine Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz möglichst zu umgehen.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

02369 75640010
Fabian Haase, Rechtsanwalt in Dorsten
Telefonische Ersteinschätzung
02369 75640010
Zum Seitenanfang navigieren